Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 28 Januar 2022
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Verkäufe durch Memphis Electronic GmbH („Verkäufer“) von Waren und Dienstleistungen des Verkäufers an den Käufer.
1.2 Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers vorbehaltlos versendet. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
1.3 Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche, ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verkäufer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung durch den Verkäufer zustande.
2.2 Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.3 Werbeprospekte und Kataloge sind nicht verbindlich.
2.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die Produkte laufend weiterzuentwickeln; Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für Produktfolgetypen.
2.5 Soweit in diesen AGB oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126b BGB, z.B. E-Mail zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Kosten
3.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Liefer- und Transportkosten, Zollgebühren, Verpackungskosten sowie sonstiger Gebühren und Abgaben und der Kunde hat diese Zusatzkosten zu tragen. Nimmt der Verkäufer den Versand vor, gelten die im Auftrag vereinbarten Bedingungen jeweils auf Basis der INCOTERMS 2020.
3.2 Alle Forderungen des Verkäufers sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer behält sich vor, Lieferungen im Einzelfall gegen Nachnahme oder Vorkasse durchzuführen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.
3.3 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Im Falle des Zahlungsverzugs steht dem Verkäufer darüber hinaus eine Verzugsschadenpauschale in Höhe von EUR 40,00 zu. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.5 Der Verkäufer kann die Belieferung des Kunden, auch nach Auftragsbestätigung, jederzeit aussetzen oder von der Stellung einer Bankgarantie abhängig machen, sobald Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen. Zur Absicherung aller Forderungen gegen den Käufer, kann der Verkäufer jederzeit eine Bankgarantie einer europäischen Großbank oder andere Sicherungsmaßnahmen verlangen.
3.6 Alle Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung werden sofort fällig, sobald der Kunde mit einem nicht nur geringfügigen Betrag in Verzug gerät, über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er nach § 807 ZPO eine eidesstattliche Versicherung abgibt.
3.7 Die in Ziffer 3.6 dieser AGB genannten Fälle berechtigen den Verkäufer noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Wird dies auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferungen und Gefahrübergänge erfolgen gemäß INCOTERMS 2020.
4.2 Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Alle Leistungsverpflichtungen des Verkäufers stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Der Verkäufer behält sich Teillieferungen in zumutbarem Umfang vor.
4.3 Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung behält der Verkäufer sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“). Bei Scheck- oder Wechselbezahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn für den Verkäufer eine eventuelle Scheck- oder wechselmäßige Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum an den Waren als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
5.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5.3 Der Käufer hat das Recht, Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware.
5.4 Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Umfang und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren
5.5 Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren, veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertverkaufswertes dieser Miteigentumsanteile.
5.6 Der Käufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.
5.7 Die Ermächtigung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen und im Fall, dass gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
5.8 Für den Fall, dass der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, ist er berechtigt, sie freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
5.9 Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden überschüssigen Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 20% übersteigt.
5.10 Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Bruch-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
5.11 Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderen Eingriffen Dritter muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis sind von diesem Aufrechnungsverbot ausgenommen.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer wegen eigener Gegenansprüche nur zu, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis wie die Zahlungsansprüche des Verkäufers beruhen.
7. Gewährleistung, Mängelrüge
7.1 Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder andere Mängel die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Lieferung der Waren zugegangen ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Mangel bei einer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung anzeigen, sonst gilt die Ware mit Mangel als genehmigt. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
7.2 Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt ist, ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung beschränkt, wobei der Verkäufer nach seiner Wahl eine mangelfreie Ware als Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen kann. Dem Käufer bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile, sowie Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder von dem Verkäufer nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.
7.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgtem Gefahrübergang der von dem Verkäufer gelieferten Ware beim Käufer. Für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz im Übrigen längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen.
7.4 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als ursprünglich gelieferten Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.5 Ein etwaiger Aufwendungserstattungsanspruch nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
7.6 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Käufer geltend gemacht werden.
7.7 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, (i) als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, (ii) die Schadensursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt und insoweit diese Schadensursache dem Verkäufer anzulasten ist und (iii) der Käufer die Ware(n) in verkaufsfähigem Zustand gehalten hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gelten ferner Ziffer 7.1 bis 7.6 dieser AGB entsprechend.
8. Haftung, Schadenersatzansprüche
8.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
8.2 Der Verkäufer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder der Verkäufer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.5 Haftungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren in zwölf (12) Monaten.
8.6 Die Haftung des Verkäufers für Verzugsschäden ist auf 10% des Netto-Preises für die vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.7 Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, einer Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer anderem dem Gesetz nach zwingender Haftung des Verkäufers. Im Falle einer zwingenden Haftung auf Erstattung erforderlicher Aufwendungen ist die Haftung auf den Wert der betroffenen mangelhaften Ware beschränkt.
9. Höhere Gewalt, Force Majeure
9.1 Die Vertragsparteien haften nicht in Fällen von höherer Gewalt. Höhere Gewalt sind alle vom Willen und vom Einfluss der Vertragsparteien unabhängige Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die die Vertragsparteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, insbesondere Mobilmachung, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Terroranschläge, Aufruhr, Umweltkatastrophen, Feuerschäden, Ausfall von Anlagen und Maschinen, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- oder Energiemangel, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Unruhen, regierungsmaßnahmen oder behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Beschlagnahme, Embargo, Störungen aufgrund einer Pandemie und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
9.2 Soweit der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Pflichtverletzung. In diesem Falle werden gegebenenfalls festgelegte Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses verlängert.
9.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Fällen höherer Gewalt der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen bzw. die Auswirkungen für die jeweils andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten. Ist der Verkäufer aufgrund von höherer Gewalt an der Lieferung für mehr als zwei Monate gehindert, so sind beide Vertragsparteien unter Ausschluss jeglicher, gegenseitiger Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
10. Exportvorschriften, Compliance
10.1 Waren, die der Verkäufer zum Verkauf anbietet, können gesetzlichen Beschränkungen bzgl. ihrer Ausfuhr, Einfuhr oder Wiedereinfuhr („Exportvorschriften“) unterliegen. Der Käufer verpflichtet sich, die für ihn jeweils geltenden Exportvorschriften einzuhalten, entsprechende Genehmigungen, sofern notwendig, zu beantragen und dem Verkäufer auf Anfrage nachzuweisen. Der Käufer wird den Verkäufer im Falle der Verletzung der Exportvorschriften von sämtlichen Ansprüchen freistellen.
10.2 Der Käufer sichert zu, dass er mit für ihn geltenden Anti-Korruptionsvorschriften, wie z.B. dem U.S: Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), dem UK Bribery Act, sowie sonstigen EU- oder Landesvorschriften vertraut ist und diese vorbehaltslos einhalten wird.
10.3 Soweit anwendbar, trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der (i) Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall Richtlinie (WEEE-Richtlinie, 2012/19/EU); (ii) Verpackungsmittel Richtlinie (94/62/EC) sowie (iii) Batterie Richtlinie (2006/66/EC) in ihrer jeweils gültigen und evtl. in Landesrecht umgesetzten Fassung.
11. Unterlagen, Geheimhaltung
11.1 An allen dem Käufer zugänglich gemachten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Proben, Spezifikationen über Typen, Maße und Standards, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und andere Unterlagen („Unterlagen“) behält sich der Verkäufer alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Unterlagen des Verkäufers sind ausschließlich für die Erstellung eines Angebots und/oder für die Annahme und für die Benutzung einer Bestellung zu verwenden.
11.2 Unterlagen, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Angebot des Verkäufers überlassen werden, sowie Angaben in Prospekten werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
11.3 Der Käufer ist verpflichtet, alle ihm zur Erstellung eines Angebots oder zur Verarbeitung einer Bestellung überlassenen Unterlagen, Beistellungen, Informationen und Kenntnisse – insbesondere über Art und Konstruktion von durch den Verkäufer hergestellten Produkten und der zu liefernden Ware sowie deren jeweiliger Preis, über interne Abläufe bei dem Verkäufer und über die sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Verkäufers – gleich ob in verkörperter, unverkörperter oder digitaler Form („Know-how“) geheim zu halten, selbst wenn diese nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind, und ausschließlich zum Zwecke der Angebotserstellung oder Verarbeitung der Bestellung zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht umfasst auch die Tatsache der jeweiligen Bestellung und gilt auch nach Ausführung der Bestellung unbefristet fort. Die Geheimhaltungspflicht trifft auch die Mitarbeiter des Bestellers.
11.4 Auf Anforderung des Verkäufers ist sämtliches von dem Verkäufer stammendes Know-how (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig herauszugeben oder nach Aufforderung unwiederbringlich zu vernichten. Ausgenommen hiervon sind – neben Know-how bezüglich dessen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht – Know-how, dessen Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da es aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurde.
12. Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei und/oder deren verbundenen Unternehmen erhalten haben, in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu verarbeiten. Dies beinhaltet auch die Einhaltung der geltenden Anforderungen für jegliche Übermittlung der personenbezogenen Daten an Empfänger (wie z.B. Dienstleister) innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu Zwecken der Buchhaltung, Finanzierung und/oder Vertragsverwaltung.
13. Nutzung der Produkte
13.1 Der Käufer hat die technischen Produktspezifikationen bzw. Vorgaben des Verkäufers einzuhalten. Die Produkte sind nicht zugelassen für den Einsatz in sicherheitskritischen Applikationen, lebenserhaltenden Systemen, menschlichen Implantaten, Atomkraftwerken oder anderen Anwendungen, bei denen im Fall einer Fehlfunktion Lebensgefahr, Personenschäden oder schwerwiegende Sachschäden zu erwarten sind.
13.2 Wenn der Käufer die Produkte für den Einsatz in derartigen Systemen bzw. Anwendungen verwendet oder verkauft, oder nicht die Produktspezifikationen und Vorgaben des Verkäufers beachtet, erkennt der Käufer an und akzeptiert, dass er das vollumfängliche Risiko und Haftung einer solchen Nutzung, eines solchen Verkaufs und die Folgen einer solchen Nichteinhaltung trägt.
13.3 Der Käufer wird den Verkäufer von sämtlichen Forderungen resultierend aus (i) Befolgung des Verkäufers in Bezug auf Vorgaben bzgl. des Designs, der Spezifikationen oder sonstigen Anweisungen des Käufers; (ii) Veränderungen des Produktes durch Dritte; (iii) die Nutzung des Produktes in Kombinationen mit anderen Produkten oder unter Missachtung dieser Klausel; (iv) dem Gebrauch von Produkten in einer nicht wie oben ausgeführt genehmigten Art und Weise, oder (v) der Gebrauch von Produkten und damit zusammenhänge Technologien in Verbindung mit chemischen, biologischen oder atomaren Waffen, Raketensystemen (einschließlich ballistischen Raketensystemen, Trägerraketen und Erkundungsraketen), unbemannten Luftfahrzeugen, die ebensolche absetzen können oder für die Entwicklung von jedweden Massenvernichtungswaffen verwenden, gegen Ansprüche Dritter verteidigen, schadlos halten und entschädigen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
14.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache zum Abruf zur Verfügung gestellt. Im Fall von Widersprüchen geht die deutsche Version vor.